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Das Mindestlohngesetz

Der Mindestlohn gilt

....und mit ihm die Verpflichtung zur Zeiterfassung
Seit dem 1. Januar 2015 sind alle Branchen, die in §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt werden dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erstellen und aufzubewahren. So sind auch die Arbeitszeiten der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu erfassen. Außerdem müssen geringfügig und kurzfristig Beschäftigte gem. §8 Abs. 1 SGB IV ihre Arbeitszeiten in gleicher Weise erfassen.

Änderungen durch das Mindestlohngesetz


WEITERE BRANCHEN
Bislang bestand die Verpflichtung zur Erfassung von Arbeitszeiten (mit Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) nur für ausgewählte Branchen gemäß Arbeitnehmerentsendesetz und für Einsatzbetriebe von Zeitarbeitern (Entleihfirmen). Ab 2015 sind alle Branchen, die in §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt werden, dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten (mit Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) aufzuzeichnen. Es genügt nicht mehr, nur die Anzahl der geleisteten Stunden aufzuzeichnen. Es ist nun Beginn und Ende der Tätigkeit sowie die Dauer anzugeben. Auch Pausenzeiten, Überstunden und Fehlzeiten, z.B. durch Urlaub und Krankheit sind zu erfassen.


ALLE AUFZEICHNUNGEN MÜSSEN FÜR ZWEI JAHRE AUFBEWAHRT WERDEN.



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